
Rechtsperson Reuss
Der Verein „Rechtsperson Reuss“ bezweckt auf dem Weg einer Volksinitiative dem Fluss Reuss in der Verfassung des Kantons Luzern Grundrechte und eine eigene Rechtspersönlichkeit zu verschaffen. Sollte dieser Vereinszweck erreicht werden, wird der Zweck des Vereins sein, sicherzustellen, dass die entsprechenden Grundrechte gewahrt und die Rechtspersönlichkeit der Reuss gewährleistet werden, durch die Implementation einer entsprechenden hybriden Rechtspersönlichkeit gemäss Verfassung.
Die Vereinsmitglieder sind sich bewusst, dass die Interessen des Flusses Reuss auf vielfältige Weise vertreten werden können. Sie haben sich jedoch vereint, um ganz konkret die folgenden Artikel in der Verfassung des Kantons Luzern zu verankern:
§ 10 Abs. 3 KV (neu)
Die Rechte nicht-menschlicher Naturpersonen sind zu achten und zu schützen.
§ 10bis KV (neu) Schutz der nicht-menschlichen Naturperson „Reuss“
1 Die Reuss hat das Recht, als hybride Persönlichkeit im Rechtssystem die eigenen Interessen zu vertreten.
2 Die Reuss hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit insbesondere auf sauberes Wasser.
3 Jede grausame oder erniedrigende Behandlung einer Naturperson in und an der Reuss ist verboten. Deren Recht auf körperliche Unversehrtheit ist zu achten.
